Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung des Winterdienstes
Leistungsumfang
Auf der Grundlage der Ortssatzung und Gebührenordnung für die Straßenreinigung in den Städten vom 14.12.1973 übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung zur Schneeräumung und zum Streuen bei Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen einschließlich der Wohn-, Stich- und Verbindungswege bis zu den Hauseingängen auf der Grundlage des vereinbarten Aufmasses und der beauftragten Flächen.
Diese Verpflichtung umfasst gemäß der Verordnung über Art, Umfang und Häufigkeit der Straßenreinigung in den Städten vom 08.03.1974 in der heute gültigen Fassung die Beseitigung von Eis und Schnee, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.30 Uhr bis 20.00 Uhr in der Weise, dass bei Schneefall Fußgängerüberwege und Gehwege mit einer geringeren Breite von 1,5 m ganz und die übrigen mindestens in einer Breite von 1,0 m freigehalten und bei Glätte gestreut werden, dass ein sicherer Weg vorhanden ist.
Grundlage ist insoweit das vereinbarte Aufmass.
Bitte beachten Sie, dass der Schnee mit Räumschildern geräumt und nicht abgefegt wird. Durch Unebenheiten der Wege können daher Schneereste zurückbleiben, die mit Basaltsplitt abgestumpft und trittsicher gemacht werden.
Das aufgebrachte Streugut darf während der Winterperiode auch an schnee- und eisfreien Tagen nicht entfernt werden, da es als Sicherheitsreserve für plötzliche Schneefälle, bzw. Eisbildung dient!
Das Entfernen des Streugutes entbindet uns vor Haftung in dem betreffenden Wegebereich!
Abgeräumte Schnee- und Eismassen werden, soweit möglich, direkt neben den zu räumenden Flächen abgelagert.
Eine Abfuhr dieses Materials, oder ein Transport auf andere Flächen ist nicht möglich und in Ihrem Angebotspreis auch nicht enthalten.
Sind Teilbereiche der Räumflächen durch parkende Fahrzeuge, oder andere Hindernisse, so blockiert, dass nicht ordnungsgemäß geräumt werden kann, so können diese Flächen, nach Entfernen dieser Hindernisse, aus organisatorischen Gründen erst im Rahmen des nächsten Räumungsgangs bearbeitet werden.
Bei anhaltenden Schneefällen wird erst nach Beendigung der Niederschläge geräumt.
Das Abräumen des Streuguts nach Ablauf der Vertragsdauer ist im Angebotspreis nicht enthalten.
Bitte fordern Sie im Bedarfsfall hier für unser Zusatzangebot an.
Vergütung
Die vereinbarte Vergütung versteht sich als Festpreis einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Mit der Vergütung abgegolten sind nicht nur das Schneefegen und Streuen, sondern auch das Bereitstellen von Maschinen und Arbeitskräften sowie sonstigen Materialien einschließlich der Erkundung der Wetterlage.
Der Festpreis ist zu zahlen unabhängig von der Anzahl der in dem Vertragszeitraum erforderlichen Einsätze.
Zahlung und Zahlungsverzug
Die Vergütung ist innerhalb der gewährten Zahlungsfrist ohne Abzug zu leisten.
Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro berechnet.
Gewährleistung und Haftung
Der Auftragnehmer schließt für seine Leistung eine Haftpflichtversicherung ab. Die Haftung auf Schadenersatz wegen Schlechtleistung ist auf den Umfang der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt.
Im übrigen erfolgt eine Haftung nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, eine darüber hinausgehende Haftung wegen leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Sollte sich der Winterdienst wegen unerwartet schnell auftretendem Schneefall oder Glätte sowie bei extremen Schneefällen verzögern, können Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz geltend gemacht werden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle gegenseitigen Ansprüche Leer, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht.
Salvatorische Klausel
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrages.
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so sollen die Bedingungen im übrigen ihre Gültigkeit behalten. An die stelle der unwirksamen Klausel tritt sodann die gesetzliche Regelung. Soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, sind die Parteien verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten und wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt.